I. ABSCHNITT
Ersatzpflicht
§ 1.
Der Bund hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz für Schäden zu leisten, die von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen durch die im Waffengebrauchsgesetz 1969 genannten Maßnahmen unmittelbar verursacht worden sind, sofern der Zwang im Vollziehungsbereich des Bundes ausgeübt und nicht vom Geschädigten durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst wurde.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
10000978
Dokumentnummer
NOR12012592
alte Dokumentnummer
N1198810897F
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