VII. Ordnungsbestimmungen
Unterbrechung von Ausführungen durch den Präsidenten
§ 68
Wenn der Präsident jemanden, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates berechtigt ist, in seinen Ausführungen unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.
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