Administration
§ 15
(1) Zur Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht.
(2) Für den Bereich des Bundesrates ist die innere Organisation der Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der dem Bundesrat übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht zukommt.
(3) Der leitende Bedienstete in Angelegenheiten des Bundesrates führt die Funktionsbezeichnung „Bundesratsdirektor“, sein Stellvertreter die Bezeichnung „Bundesratsvizedirektor“.
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