Ausschüsse
§ 13.
(1) Zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen werden vom Bundesrat durch Wahl Ausschüsse gebildet. Der Bundesrat setzt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder jedes zu bildenden Ausschusses fest. Zugleich ist unter Bedachtnahme auf die Stärke der Fraktionen zu bestimmen, wie viele Mitglieder und Ersatzmitglieder auf sie zu entfallen haben.
(2) Anträge auf Einsetzung, Änderung der Zusammensetzung oder Auflösung eines Ausschusses sind gemäß § 49 mit der Maßgabe zu behandeln, daß der Präsident die Abstimmung über solche Anträge bis an den Schluß der Sitzung oder an den Beginn der folgenden Sitzung bis zum Eingang in die Tagesordnung verlegen kann.
(3) Die Fraktionen machen die auf sie entfallenden Ausschußmitglieder und Ersatzmitglieder dem Präsidenten schriftlich namhaft, diese gelten damit als gewählt.
(4) Ist ein Ausschußmitglied verhindert, wird es durch ein Ersatzmitglied derselben Fraktion vertreten. Auf Grund einer schriftlichen Mitteilung einer Fraktion an den Vorsitzenden des Ausschusses kann ein verhindertes Ausschußmitglied statt durch ein Ersatzmitglied auch durch einen anderen Bundesrat derselben Fraktion vertreten werden.
(4a) Im Unvereinbarkeitsausschuss soll ein Ausschussmitglied gemäß Abs. 4 vertreten werden, soweit es von einem im Ausschuss behandelten Gegenstand persönlich betroffen ist.
(5) Ein Ausschußmandat erlischt, wenn es zurückgelegt wird, wenn der Bundesrat der Fraktion, die ihn namhaft gemacht hat, nicht mehr angehört oder wenn die Fraktion einen anderen Bundesrat an seiner Stelle nominiert.
(6) Das Erlöschen des Ausschußmandates wird mit dem Einlangen der diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung beim Präsidenten wirksam.
(7) Die Verhandlungen der Ausschüsse werden durch eine Änderung ihrer Zusammensetzung nicht unterbrochen.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021
Gesetzesnummer
10000976
Dokumentnummer
NOR40232458
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