§ 2
(1) Die in § 1 ausgesprochene Ermächtigung wird unter der Bedingung erteilt, daß bei der in § 1 genannten Vertretung der Republik Österreich das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich der von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten laufend und rechtzeitig über die Vorgänge in diesen Organisationen und Konferenzen informiert und vor der Entsendung von Delegationen und Experten jedes Mal das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten betreffend die von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten rechtzeitig herstellt.
(2) Die Bestimmung des § 1 hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Vertretung der Republik Österreich gegenüber der FAO und den Verkehr mit dieser vorbehält. In diesem Fall ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig schriftlich zu verständigen.
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