Verfassungsbestimmung
Artikel 10 – Aufgaben des Verwahrers
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert allen Mitgliedstaaten des Europarates
- a) jede Unterzeichnung;
- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
- c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Art. 6 und 9;
- d) jede andere Handlung, Notifikation oder Erklärung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 22. November 1984 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates beglaubigte Abschriften.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2023
Gesetzesnummer
10000970
Dokumentnummer
NOR12016974
alte Dokumentnummer
N1199816219A
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