§ 8.
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10000938
Dokumentnummer
NOR12012163
alte Dokumentnummer
N11988100716
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