§ 3.
Das Land wird nach Maßgabe freier Dienstposten Zeitsoldaten bei entsprechender persönlicher und fachlicher Eignung in ein Dienstverhältnis übernehmen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch des Zeitsoldaten auf eine Anstellung im Landesdienst. Das Land wird die Entscheidung über eine Übernahme dem Zeitsoldaten ehestmöglich bekanntgeben.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10000938
Dokumentnummer
NOR12012148
alte Dokumentnummer
N11988100666
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