Artikel I
§ 1.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, den Übertritt von Zeitsoldaten in das zivile Berufsleben sowohl durch Maßnahmen im Bereich der beruflichen Bildung als auch durch eine bevorzugte Aufnahme in den Landesdienst zu erleichtern.
(2) Diese Vereinbarung ist auch auf die
- a) zeitverpflichteten Soldaten und
- b) Personen, die in einer Offiziersfunktion verwendet werden, im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der vor dem Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10000938
Dokumentnummer
NOR12012142
alte Dokumentnummer
N11988100646
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