IV. ABSCHNITT Weitere Bestimmungen
§ 30
(1) Entschädigungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
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