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§ 30 Verteilungsgesetz DDR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1988

IV. ABSCHNITT Weitere Bestimmungen

§ 30

(1) Entschädigungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.