Artikel 1
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 1988, V 29/88-12, V 102/88-61,
- 1. die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 26. Mai 1987, LGBl. Nr. 33/1987, mit der die Höchstanzahl der Fahrzeuge, für die Konzessionen zur Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbes im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck erteilt werden dürfen, festgelegt wird,
- 2. die Kundmachung des Landeshauptmannes von Tirol vom 29. Mai 1987 über die Höchstanzahl der Fahrzeuge, für die Konzessionen zur Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbes (Taxi-Gewerbes) im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck erteilt werden dürfen (verlautbart im Boten für Tirol, Nr. 548/1987),
als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 30. November 1988 in Kraft.
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