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Anlage 1 Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.1987

Anlage 1

Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe im Sinne des Artikels 2

1.

Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub

 

1.1

SO2 bei Staubwerten kleiner 0,2 mg/m3

0,6 mg/m3 (0,22 ppm)

1.2

Summe SO2 und Staub bei Staubwerten größer/gleich 0,2 mg/m3

0,8 mg/m3

2.

Kohlenmonoxid

30 mg/m3 (26 ppm)

3.

Stickstoffdioxid

0,6 mg/m3 (0,31 ppm)

4.

Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte sind als Dreistundenmittelwerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20° C und 1013 mbar, zu bestimmen. Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, liegt vor, wenn auch nur einer dieser Werte überschritten wird.

5.

Eine Immissionsgrenzwertüberschreitung im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, liegt auch dann vor, wenn die Messung eines der unter Punkt 1 bis 3 genannten Luftschadstoffe – als Halbstundenmittelwert, bezogen auf 20° C und 1013 mbar – ergibt, daß das Zweifache der unter Punkt 1 bis 3 genannten Immissionsgrenzwerte überschritten wird.

   

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10000921

Dokumentnummer

NOR12012070

alte Dokumentnummer

N11987194880

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