§ 6.
Die Landesgesetzgebung hat den Fall der Verweigerung einer Auskunft so zu regeln, daß auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10000915
Dokumentnummer
NOR12012026
alte Dokumentnummer
N11987192960
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