§ 1.
Die Organe der Länder, der Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10000915
Dokumentnummer
NOR12012021
alte Dokumentnummer
N11987192910
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