NEUNTER ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für Bezirksanwälte Aufgaben und Befugnisse des Bezirksanwaltes
§ 41
(1) Soweit die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre nicht unmittelbar von Staatsanwälten wahrgenommen werden, obliegen sie Bezirksanwälten. Diese üben ihre Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht von Staatsanwälten aus und haben, außer bei Gefahr im Verzug, bei allen Anträgen und Erklärungen eine Genehmigung abzuwarten.
(2) Der Leiter der Staatsanwaltschaft kann einem Bezirksanwalt im Einzelfall und, wenn der Bezirksanwalt die Bezirksanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt hat und die entsprechende Eignung sowie eine längere erfolgreiche Verwendung aufweist, auch allgemein die selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte, insbesondere die Stellung von Strafanträgen, die Durchführung von ergänzenden Vernehmungen über Auftrag des Aufsichtsstaatsanwalts sowie die Anordnung der Auszahlung von Gebühren, übertragen. Mit Ausnahme der Stellung von Strafanträgen und einer Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen unbekannte Täter gemäß § 197 StPO sind jedoch die in § 11 Abs. 1 bezeichneten Verfahrenshandlungen, die Bestellung eines Sachverständigen, die Behandlung eines Antrages auf Einstellung (§ 108 StPO), eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO), eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens (§ 195 StPO) sowie die Fortführung des Verfahrens gemäß § 193 Abs. 2 und 3 StPO nicht zur selbständigen Behandlung zu übertragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)