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Art. 1 § 39 DV-StAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1986

ACHTER ABSCHNITT

Beschaffenheit, Tragen und Tragdauer des Amtskleides Anwendung der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1962, BGBl. Nr. 133

§ 39

Die §§ 1, 3 und 4 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1962, BGBl. Nr. 133, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter sind auf das Amtskleid der Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der violetten Farbe die hellrote tritt. Bei Tagsatzungen in bürgerlichen Rechtssachen ist das Amtskleid nicht zu tragen.

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