Interne Formblätter
§ 25
Die Herstellung eigener Formblätter der Staatsanwaltschaften bedarf der Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft. § 64 Abs. 4 Geo. bleibt unberührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Herstellung eigener Formblätter der Staatsanwaltschaften bedarf der Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft. § 64 Abs. 4 Geo. bleibt unberührt.
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