Namensverzeichnisse zu den Registern
§ 22
In jeder Geschäftsabteilung ist zu den in § 18 genannten Registern ein Namensverzeichnis zu führen, in das alle Beteiligten des Verfahrens, bei natürlichen Personen zumindest unter Anführung deren Vor- und Familiennamens sowie Geburtsdatums, einzutragen sind. Die Verwendung von technischen Hilfseinrichtungen ist zulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)