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Art. 1 § 17 DV-StAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Z 19 der Novelle BGBl. II Nr. 396/2007 lautet: „Im § 17 Abs. 1 wird die Wendung „staatsanwaltliche Behörden“ durch das Wort „Staatsanwaltschaften“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „staatsanwaltschaftlichen Behörden“.

Mitwirkung in bürgerlichen Rechtssachen

§ 17.

(1) Bei der Mitwirkung der Staatsanwaltschaften in bürgerlichen Rechtssachen sind alle dieselbe Sache betreffenden Geschäftsstücke zu einem Akt zu vereinigen.

(2) Kann der Staatsanwalt, bevor er eine bürgerliche Rechtssache anhängig macht, die notwendigen Erkundigungen wegen der räumlichen Entfernung oder aus anderen Gründen nicht selbst durchführen, so kann er darum den Vorsteher des örtlich zuständigen Gerichtes ersuchen.

Z 19 der Novelle BGBl. II Nr. 396/2007 lautet: „Im § 17 Abs. 1 wird die Wendung „staatsanwaltliche Behörden“ durch das Wort „Staatsanwaltschaften“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „staatsanwaltschaftlichen Behörden“.

Schlagworte

Aktenführung, Rechtshilfe

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR40094323

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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