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§ 7 StAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Geschäftsstelle

§ 7.

Bei den Staatsanwaltschaften wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Beamten oder Vertragsbediensteten zu besetzen ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40093878