Abschnitt VII
AUFSICHTSRECHT Dienstaufsicht
§ 36.
(1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes den Geschäftsgang der ihnen unterstellten Staatsanwaltschaften regelmäßig durch geeignete Maßnahmen und wenigstens alle vier Jahre durch unmittelbare Einschau zu überprüfen.
(2) Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz gegenüber staatsanwaltschaftlichen Behörden richtet sich nach § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986.
Schlagworte
Amtsnachschau
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020
Gesetzesnummer
10000842
Dokumentnummer
NOR12011492
alte Dokumentnummer
N1198610508N
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