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§ 33 StAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1986

Einsicht in die Gerichtsakten

§ 33.

Alle staatsanwaltschaftlichen Behörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in die gerichtlichen Akten Einsicht zu nehmen und Auskünfte über deren Inhalt einzuholen. In Beratungsprotokolle darf jedoch nur dann Einsicht genommen werden, wenn dies zur Prüfung einer behaupteten Gesetzesverletzung erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR12011489

alte Dokumentnummer

N1198610505N