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Art. 3 § 2 BG-OrgG Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel III

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 291/1988, zu § 2, § 4 Abs. 1 und § 5, BGBl. Nr. 203/1985)

(Anm.: aus BGBl. Nr. 291/1988, zu § 2, § 4 Abs. 1 und § 5, BGBl. Nr. 203/1985)

§ 2

(1) Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen gelten für Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1989 anhängig geworden sind, die bisherigen Zuständigkeitsvorschriften.

(2) Für Rechtshilfeersuchen, deren Datum vor dem 1. Jänner 1989 liegt, gelten die bisherigen Vorschriften.

(3) Für Exekutionsverfahren, die am 1. Jänner 1989 beim Exekutionsgericht Wien noch anhängig sind und für die nach diesem Bundesgesetz ein anderes Gericht zuständig wäre, gilt:

  1. 1. Für Exekutionsverfahren auf unbewegliches Vermögen durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, die bereits eingeleitet worden sind oder über deren Einleitung noch zu entscheiden ist, bleibt das Exekutionsgericht Wien zuständig;
  2. 2. alle anderen Exekutionsverfahren sind dem nach diesem Bundesgesetz zuständigen Gericht zu überweisen.

(4) Wird ein vom Strafbezirksgericht Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1988 erneuert (§§ 292, 359, 477 Abs. 1 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit nach diesem Bundesgesetz.