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§ 5b KlubFinG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2026

§ 5b.

Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates hat ein öffentlich einsehbares Verzeichnis (Klubregister) zu führen, das die Namen der parlamentarischen Klubs und die für diese vertretungsbefugten Personen enthält. Die parlamentarischen Klubs haben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates die hiezu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Klubregister ist in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10000815

Dokumentnummer

NOR40279077

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