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§ 4a KlubFinG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2019

§ 4a.

(1) Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. § 2 und § 4 Abs. 1 ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Nationalrates, die dem selben Klub angehören, über 40 Prozent liegt.

(2) Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. § 3 und § 4 Abs. 2, soweit Mitglieder des Bundesrates anspruchsbegründend sind, ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Bundesrates, die der selben Bundesratsfraktion angehören, über 40 Prozent liegt.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2020

Gesetzesnummer

10000815

Dokumentnummer

NOR40215567

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