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§ 42 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

ÜR: Art. 96 Z 5, BGBl. I Nr. 98/2001

Sachverständigengebühren

§ 42.

(1) Einem Sachverständigen steht auch dann eine höhere als die im GebAG 1975 vorgesehene Gebühr zu, wenn der Bestimmung in dieser Höhe zugestimmt haben

  1. 1. in Arbeitsrechtssachen die Parteien, sofern keine Partei Verfahrenshilfe genießt und die Gebühr den Betrag von 2 500 Euro nicht übersteigt;
  2. 2. in Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 3 die Parteien, in sonstigen Sozialrechtssachen der Versicherungsträger.

(2) Der Beschluß, mit dem die Sachverständigengebühr bestimmt worden ist, ist dem Revisor

  1. 1. in Arbeitsrechtssachen auch dann nicht zuzustellen, wenn die Gebühr nach Abs. 1 Z 1 bestimmt worden ist;
  2. 2. in Sozialrechtssachen in keinem Fall zuzustellen.

ÜR: Art. 96 Z 5, BGBl. I Nr. 98/2001

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40021311