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§ 14 ASGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

S. auch §§ 32, 34 GOG, § 4 Abs. 2 und 3 Gerichtsverfassungsnovelle, BGBl. Nr. 422/1921 idgF, § 13 OGHG u. § 36 RDG.

Geschäftsverteilung

§ 14.

Arbeits- und Sozialrechtssachen sind bei den Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz jeweils zwei Vorsitzenden (Senaten) zuzuweisen, einer größeren Anzahl von Vorsitzenden (Senaten) nur dann, wenn zwei Vorsitzende (Senate) bereits ausgelastet sind; die zusätzliche Anzahl an Vorsitzenden (Senaten) soll so gering wie möglich sein. Den einzelnen Vorsitzenden (Senaten) sind Arbeits- und Sozialrechtssachen in gleichem Verhältnis zueinander zuzuweisen.

S. auch §§ 32, 34 GOG, § 4 Abs. 2 und 3 Gerichtsverfassungsnovelle, BGBl. Nr. 422/1921 idgF, § 13 OGHG u. § 36 RDG.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011274

alte Dokumentnummer

N11985179440

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