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Artikel 37 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 37

Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals

Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Spezialmission genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates in bezug auf ihre in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihre Dienstbezüge sowie Befreiung von den Gesetzen über soziale Sicherheit gemäß Artikel 32.

Schlagworte

Sozialversicherung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011143

alte Dokumentnummer

N1198514770S

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