Artikel 34
Befreiung von persönlichen Dienstleistungen
Der Empfangsstaat befreit die Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals von allen persönlichen Dienstleistungen, von allen öffentlichen Dienstleistungen jeder Art und von militärischen Auflagen, wie zum Beispiel Beschlagnahmen, Kontributionen und Einquartierungen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
10000809
Dokumentnummer
NOR12011140
alte Dokumentnummer
N1198514767S
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