Artikel 2
Entsendung einer Spezialmission
Ein Staat kann eine Spezialmission in einen anderen Staat mit dessen vorheriger Zustimmung entsenden; die Zustimmung ist auf diplomatischem oder auf einem anderen vereinbarten oder für beide Seiten annehmbaren Weg einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
10000809
Dokumentnummer
NOR12011109
alte Dokumentnummer
N1198514735S
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