vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 2

Entsendung einer Spezialmission

Ein Staat kann eine Spezialmission in einen anderen Staat mit dessen vorheriger Zustimmung entsenden; die Zustimmung ist auf diplomatischem oder auf einem anderen vereinbarten oder für beide Seiten annehmbaren Weg einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011109

alte Dokumentnummer

N1198514735S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)