Artikel 1
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben die Niederlande am 21. Feber 1985 ihre Annahmeerklärung zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität (BGBl. Nr. 432/1976, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 462/1982) hinterlegt.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 36 Absatz 3 für die Niederlande am 22. Mai 1985 in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat der ständige Vertreter der Niederlande beim Europarat nachstehende Erklärung und Mitteilung abgegeben:
„Ich habe die Ehre, namens des Königreiches der Niederlande unter Bezugnahme auf den Artikel 24 des Übereinkommens zu erklären, daß seine Gerichte über die Fälle der Artikel 1 bis 13 hinaus in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in demselben Ausmaße wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten entscheiden können.''
Das Bezirksgericht („Arrondissementsrechtbank'') von Den Haag wurde gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Konvention zum zuständigen Gericht bestimmt.
Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates tritt das Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität (BGBl. Nr. 432/1976) am 22. Mai 1985 für Österreich in Kraft. Folgende weitere Staaten haben dieses Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. angenommen: Belgien, Niederlande, Schweiz und Zypern.
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