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§ 4 VwGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

§ 4.

Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind wie folgt zu reihen:

  1. 1. der Präsident,
  2. 2. der Vizepräsident,
  3. 3. die Senatspräsidenten entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Ernennung,
  4. 4. die Räte entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Ernennung.
  1. 1. für die Senatspräsidenten die Reihung als Rat,
  2. 2. das Lebensalter.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40148045