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§ 37 VwGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 37.

Der Verwaltungsgerichtshof kann die Parteien auffordern, binnen angemessener Frist weitere Schriftsätze einzubringen oder sich zu Schriftsätzen der anderen Parteien zu äußern. Die Parteien können solche Schriftsätze auch unaufgefordert einbringen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR40148136