vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 39a ORF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Sonderrücklage

§ 39a.

(1) Die Bildung einer Sonderrücklage durch den Österreichischen Rundfunk ist nur für konkrete Vorhaben der nachstehenden Art zulässig:

  1. 1. grundlegende unternehmerische Umstrukturierungsmaßnahmen samt Begleitkosten;
  2. 2. Großinvestitionen in Sachanlagevermögen zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags;
  3. 3. mit technischen Innovationen verbundene Umstellungskosten, die sich nicht direkt auf den Umfang der Angebote im öffentlich-rechtlichen Auftrag auswirken.

(2) Zum Zeitpunkt der Bildung einer Sonderrücklage oder der späteren Mittelzuführung zu dieser Rücklage hat das Vorhaben konkret beschrieben zu sein und muss sowohl hinsichtlich des Eintritts als auch hinsichtlich seiner Gesamtkosten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehen. Die Bildung der Sonderrücklage kann frühestens ab einem Zeitpunkt von fünf Jahren vor dem erwarteten Beginn der Ausführung des Vorhabens erfolgen.

(3) Die Bildung einer zweckgebundenen Sonderrücklage darf nur erfolgen, wenn die voraussichtlichen Gesamtkosten des betreffenden Vorhabens den Betrag von 10 Millionen Euro übersteigen; die Zulässigkeit zu ihrer Bildung besteht unabhängig von der für das Vorhaben gewählten Finanzierungsweise. Die maximale Höhe der Sonderrücklage ist mit dem Barwert der voraussichtlichen, nachzuweisenden Kosten des Vorhabens begrenzt; eine allfällige Verzinsung darf eingerechnet werden.

(4) Die Verwendung einer Sonderrücklage erfolgt ausschließlich im Rahmen der Zweckbindung ergebniswirksam gleichlaufend mit dem Anfall der tatsächlichen Aufwendungen, längstens aber auf die Dauer der Absetzung für Abnutzung im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften. Eine vorzeitige zweckgebundene Verwendung ist jederzeit möglich.

(5) Eine Auflösung der Sonderrücklage, die nicht im Rahmen der Zweckbindung erfolgt, kann nur über das Sperrkonto (§ 39c) erfolgen. Eine solche Auflösung hat jedenfalls stattzufinden, wenn die zweckgebundene Auflösung zu Gunsten des Vorhabens nicht innerhalb von längstens fünf Jahren ab jenem Zeitpunkt begonnen wurde, der bei Bildung der Sonderrücklage als erwarteter Beginn der Ausführung des Vorhabens festgelegt wurde.

(6) Die Bildung, Dotierung und die Verwendung bzw. Auflösung von Sonderrücklagen bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates. Weiters ist die geplante Bildung und Auflösung einer zweckgebundenen Sonderrücklage der Prüfungskommission und der Regulierungsbehörde zur Kenntnis zu bringen, sobald sich eine solche im Vorfeld der Erstellung des Jahresabschlusses abzeichnet. Im Zuge der Jahresprüfung ist die Maßnahme gesondert zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40119518