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§ 31b ORF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

6a. Abschnitt

Wettbewerbsverhalten des Österreichischen Rundfunks Weitergabe von Sportrechten an Dritte

§ 31b.

(1) Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit anderen Rundfunkveranstaltern auf Nachfrage gegen angemessenes Entgelt eine Werknutzungsbewilligung an Sportübertragungen für die zur Sendung erforderlichen Verwertungsarten zu erteilen oder abzutreten bzw. nicht exklusiv das Recht zur Herstellung einer Sportübertragung zu erteilen, sofern er diese Sportübertragungen in seinen Programmen nach § 3 Abs. 1 und 8 nicht selbst ausstrahlt.

(2) Der Österreichische Rundfunk hat interessierten Rundfunkveranstaltern jederzeit Auskunft darüber zu geben, welche Senderechte nach Abs. 1 weitergegeben werden können. Er hat diese Informationen rechtzeitig online zur Verfügung zu stellen und die Entscheidung darüber, welche Senderechte weitergegeben werden können, ohne unnötige Verzögerung zu treffen.

(3) Über Ansprüche aus Abs. 1 entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40119514