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§ 18a ORF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Informationspflichten

§ 18a.

(1) Der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften haben unbeschadet der Regelungen der §§ 24 und 25 des Mediengesetzes oder des § 5 ECG dafür zu sorgen, dass die folgenden Informationen leicht, unmittelbar und ständig zugänglich sind:

  1. 1. der konkrete Firmenwortlaut des Veranstalters eines Programms oder Bereitstellers eines Abrufdienstes,
  2. 2. dessen postalische Anschrift,
  3. 3. Angaben, die es ermöglichen, schnell mit ihm Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und wirksam zu kommunizieren, einschließlich der E-Mail-Adresse und der Website sowie
  4. 4. die Angabe der zur Rechtsaufsicht zuständigen Einrichtung(en).

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40119497