§ 17
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich der zivilrechtlichen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz,
- 2. hinsichtlich des § 6, des § 10, des § 11 und des § 12 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
- 3. hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen,
- 4. hinsichtlich des § 15 jener Bundesminister, dessen Wirkungsbereich durch diese Regelung jeweils betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und
- 5. im Übrigen der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut.
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