§ 1
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Beschäftigung von Fachkräften der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfern und Experten), im folgenden Fachkräfte genannt, anzuwenden.
(2) Dienstverhältnisse zu den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
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