Artikel 6
Verbreitung
Die Hohen Vertragsparteien verpflichteten sich, in Friedenszeiten wie in Zeiten eines bewaffneten Konflikts dieses Übereinkommen und diejenigen der dazugehörigen Protokolle, durch die sie gebunden sind, in ihren Ländern soweit wie möglich zu verbreiten, insbesondere ihr Studium in die militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, so daß diese Übereinkünfte ihren Streitkräften bekannt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
10000760
Dokumentnummer
NOR12010571
alte Dokumentnummer
N1198312786R
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