§ 9.
Gegen die im § 1 aufgezählten Funktionäre kann auf Mandatsverlust erkannt werden, wenn sie ihre Stellung in gewinnsüchtiger Absicht mißbrauchen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017
Gesetzesnummer
10000756
Dokumentnummer
NOR12010559
alte Dokumentnummer
N1198312301S
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