Artikel 7
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000754
Dokumentnummer
NOR12010539
alte Dokumentnummer
N1198311471P
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