vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1982

§ 7

(1) Der Leiter und die Angestellten des Büros, die dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten von der Liga der Arabischen Staaten notifiziert werden, genießen Privilegien und Immunitäten nach Maßgabe dieser Bestimmung.

(2) Der Leiter des Büros, seine Gattin und seine minderjährigen Kinder, soweit alle diese Personen weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind und soweit sie in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, genießen dieselben Privilegien und Immunitäten, wie sie Diplomaten, deren Gattinnen und minderjährigen Kindern gemäß den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (BGBl. Nr. 66/1966) zustehen.

(3) Angestellte des Büros genießen, unbeschadet ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Privilegien und Immunitäten:

  1. a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen;
  2. b) Schutz vor Beschlagnahme und Durchsuchung ihres Dienstgepäcks;
  3. c) Befreiung von der Besteuerung ihrer Bezüge aus dem mit der Liga der Arabischen Staaten bestehenden Dienstverhältnis. Diese Befreiung wird nur unter Progressionsvorbehalt gewährt.

(4) Angestellte des Büros, sofern sie weder österreichische Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig sind, genießen die folgenden Privilegien:

  1. a) sie haben das Recht, bei ihrem ersten Dienstantritt ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten sowie innerhalb von sechs Monaten die notwendigen Ergänzungen zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von wirtschaftlichen Einfuhrverboten einzuführen;
  2. b) sie haben das Recht, alle vier Jahre einen Kraftwagen zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei einzuführen;
  3. c) sie sind von Ein- und Ausreisebeschränkungen für sich selbst, ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder sowie ihre Eltern und Schwiegereltern, sofern diese gleichfalls in ihrem Haushalt wohnen und in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, befreit; allenfalls erforderliche Sichtvermerke werden gebührenfrei erteilt;
  4. d) sie sind befugt, in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen und haben das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses beim Büro in Österreich, ohne Vorbehalte oder Beschränkungen, ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;
  5. e) sie genießen zusammen mit ihrem Ehegatten und den von ihnen abhängigen Familienangehörigen in Zeiten internationaler Krisen dieselben Heimbeförderungserleichterungen, wie sie Mitgliedern diplomatischer Missionen vergleichbaren Ranges gewährt werden;
  6. f) sie sind vom Militärdienst in Österreich befreit;
  7. g) sie sind hinsichtlich der von ihnen zur Durchführung der Aufgaben des Büros ausgeübten Tätigkeit von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialversicherung befreit.

(5) Der Leiter des Büros hat, sofern er weder österreichischer Staatsbürger noch in Österreich ständig ansässig ist, unter den gleichen Voraussetzungen Zugang zu den im Wiener Internationalen Zentrum eingerichteten “Commissary", wie die im diplomatischen Rang stehenden Angestellten der internationalen Organisationen in Wien.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte