Artikel 27
Liste von Personen
(1) OFID wird der Regierung eine Liste der in den Artikeln 20, 22 und 24 genannten Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.
(2) Die Regierung wird den im Artikel 22 genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
10000743
Dokumentnummer
NOR40224416
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