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Artikel 29 Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1982

Artikel 29

1. Entsteht zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention eine Streitfrage, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, so kann sie auf Verlangen einer Partei zur Schlichtung vorgelegt werden. Wenn sich die Parteien innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt des Schlichtungsantrages nicht über die Form des Schlichtungsverfahrens einigen können, kann jede Partei den Streitfall dem Internationalen Gerichtshof vorlegen, indem sie einen mit dessen Satzung übereinstimmenden Antrag stellt.

2. Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieser Konvention oder seines Beitritts zu dieser erklären, daß er die Bestimmungen des Absatz 1 für sich nicht verbindlich erachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Staat, der einen derartigen Vorbehalt macht, nicht an die in diesem Absatz enthaltenen Bestimmungen gebunden.

3. Ein Vertragsstaat kann einen Vorbehalt gemäß Absatz 2 jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurücknehmen.

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