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Artikel 24 Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1982

Artikel 24

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf nationaler Ebene alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die volle Ausübung der in dieser Konvention anerkannten Rechte zu gewährleisten.

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