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Artikel 22 Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1982

Artikel 22

Die Sonderorganisationen haben das Recht auf Teilnahme, wenn die Durchführung von Bestimmungen dieser Konvention behandelt wird, die in ihr Aufgabengebiet fallen. Das Komitee kann die Sonderorganisationen einladen, Berichte über Durchführung dieser Konvention auf Gebieten vorzulegen, die in deren Tätigkeitsbereich fallen.

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