Artikel 12
1. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Gesundheitswesen, um Frauen zu den gleichen Bedingungen wie Männern Zugang zu den Gesundheitsfürsorgediensten, einschließlich der Dienste im Zusammenhang mit der Familienplanung zu gewährleisten.
2. Unbeschadet des Abs. 1 sorgen die Vertragsstaaten für angemessene Betreuung während der Schwangerschaft sowie während und nach der Entbindung, wobei diese Betreuung Frauen erforderlichenfalls unentgeltlich zur Verfügung steht, sowie für eine angemessene Ernährung der Frau während der Schwangerschaft und der Stillzeit.
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