Anlage 1
ANHANG
Art. 40
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2. Die Mitgliedsstaaten garantieren gemeinsam die Zahlung dieser Leistungen.
.....
4. Sollte ein Staat als Mitglied oder früheres Mitglied der Organisation seinen Verpflichtungen im Sinne dieses Artikels nicht nachkommen, tragen die anderen Staaten diese Kosten in jährlich festgelegten, ihrem Beitrag zum Budget der Organisation entsprechenden Quoten ab dem Verzug des betreffenden Staates.
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