Artikel VIII
Die Art und Weise der Bestreitung der Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die sich im Eigentum der Regierung befinden und Bestandteil des Amtssitzbereiches bilden, sind Gegenstand eines gesonderten Abkommens zwischen den Vertragsparteien.
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